Heute: 14 Jahre und schon selbständig!

26. März 2011

von Rechtsanwältin Helga Dubberstein

Karla hat seit ihrem 13. Lebensjahr Gefälligkeits halber erfolgreich Nachhilfeunterricht bei ihrem Mitschülern gegeben und in der Nachbarschaft zuverlässig leichte Einkäufe für ältere Leute erledigt.

Mit ihrem 14. Lebensjahr beschließt sie, sich mit diesen Leistungen selbständig zu machen.

Ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter ermächtigen Karla mit Genehmigung des Familiengerichts hierzu.

Als Karla mit der Nachbarin Frau Müller, die über wenig Geld verfügt, einen Vertrag dahingehend schließt, dass diese für die wöchentlichen Einkäufe nur 10,00 € pro Monat zahlen muss, schaltet sich der Vater von Karla in diese Geschäftsbeziehung ein und verlangt stattdessen, dass die Nachbarin 20,00 € pro Monat zahlt oder die Dienstleistung durch seine Tochter Karla eingestellt wird.

Die Nachbarin und auch Karla widersprechen dem mit Hinweis auf den bereits geschlossenen Vertrag.

Über das Verhalten von Karla erbost, zieht der Vater von Karla die Ermächtigung für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit für Karla zurück.

Hilfsweise beruft er sich darauf, dass Karla, da sie erst 14 ist, gar keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf.

Karla ist der Auffassung, dass er dies nicht so ohne weiteres kann.

Wie ist hier die Rechtslage?

Antwort:

Da Karla erst 13 Jahre alt und damit noch minderjährig ist, gelten hier besondere Regelungen.

Nach § 112 Abs. 1 BGB ist es zunächst zulässig, dass Karla als Minderjährige selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, wenn - wie hier geschehen - die Eltern als gesetzliche Vertreter sie hierzu mit Genehmigung des Familiengericht hierzu ermächtigt haben.

Ferner handelt es sich um eine Tätigkeit, die als nichtselbständige Tätigkeit unter Kinderarbeitsschutzgesichtspunkten nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstaben d) und f) der Kinderarbeitsschutzverordnung für Kinder über 13 Jahren zulässig ist, so dass auch die Art der ausgeübten Tätigkeiten in analoger Anwendung dieser Vorschrift keiner Bedenken begegnet.

Aufgrund der Ermächtigung der Eltern der Karla (gesetzliche Vertreter von Karla) ist Karla gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für solche Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftsbetrieb mit sich bringt, uneingeschränkt geschäftsfähig.

Dies bedeutet, dass die vereinbarte Dienstleistung “wöchentliches Einkaufen” zu 10,00 € pro Monat trotz des entgegenstenden geäußerten Willen des Vaters als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Karla wirksam und bindend ist.

Gemäß § 112 Abs. 2 BGB bedarf auch das Zurückziehen der Ermächtigung der Genehmigung des Familiengerichts, so dass die minderjährige Karla auch zukünftig ihrer selbständigen Tätigkeit nachgehen kann.
Denn mangels eingeholter Genehmigung des Familiengerichts ist das Zurückziehen der Ermächtigung durch den Vater als gesetzlichen Vertreter ohne jede rechtliche Auswirkung.

Da der Sachverhalt auch nicht darauf schließen, dass die Entscheidung der minderjährigen Karla auf eine mangelhafte Urteilsfähigkeit bezüglich der von ihr ausgeübten Tätigkeit beruht, ist nicht damit zu rechnen, dass das Familiengericht hier seine Genehmigung zum Zurückziehen der Ermächtigung erteilen wird.

Denn grundsätzlich ist ein reduzierter Preis aufgrund eines wirtschaftlichen Engpasses eines Kunden nicht unsachgemäß. Hier bedürfte es schon mehr als eines Einzelfalles und konkreter Umstände, die die Wirtschaftlichkeit des selbständigen Betriebes der minderjährigen Karla oder deren besonderen Schutzbereich als Minderjährige beeinträchtigen.

In der nächsten Folge: Was ist eine “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)”?

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Heute: Das Taschengeld reicht nicht!

25. März 2011

von Rechtsanwältin Helga Dubberstein

Der 15-jährige Mike unterschreibt in einer Musikalienhandlung einen Kaufvertrag über Schlagzeug zu einem günstigen Preis in Höhe von 600,00 €. Der Marktwert des Schlagzeugs liegt nachweislich bei 700,00 €. Es handelt sich hierbei um einen Räumungsverkauf.

Zu diesem Zeitpunkt verfügt Mike über ein angespartes Taschengeld in Höhe von 500,00 €. Diese gibt er als Anzahlung bar hin und nimmt das Schlagzeug zugleich mit. Die restlichen 100,00 € will er von seinem von ihm erwarteten Taschengeld von monatlich 50,00 € in zwei gleichen Raten in den beiden darauffolgenden Monaten begleichen.

Sein Vater erfährt von diesem „Kauf“ und stimmt diesen nicht zu und fordert die bisherige Anzahlung des Sohnes von der Musikalienhandlung unter Hinweis auf die Minderjährigkeit des Sohnes zurück. Darüber hinaus „streicht“ er Mike sein monatliches Taschengeld bis auf Weiteres.

Die Musikalienhandlung will die Anzahlung nicht herausgeben; denn sie hat das Schlagzeug ja bereits dem Sohn übergeben und übereignet. Hilfsweise verlangt die Musikalienhandlung im Gegenzug die Herausgabe des Schlagzeugs und sollte dies nicht mehr möglich sein, den Wertersatz.

Auf dem Weg zur Musikalienhandlung stürzt der Vater von Mike jedoch ohne Fremdverschulden so unglücklich mit dem Schlagzeug, dass er dieses nur im völlig zerstörten Zustand zurückgeben kann.

Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Mike ist als Minderjähriger zwar beschränkt geschäftsfähig nach
§ 110 BGB, so dass er grundsätzlich durchaus auch allein Kaufverträge abschließen kann, die von Anfang an wirksam sind.

Dies setzt jedoch voraus, dass er die ihm obliegende Leistung aus dem Kaufvertrag mit Mitteln bewirkt, die ihm entweder ausdrücklich zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt wurden (kann hier nicht angenommen werden) oder zur freien Verfügung durch den gesetzlichen Vertreter (hier der Vater von Mike) oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Hier wurde zumindest die Anzahlung in Höhe von 500,00 € mit den vom Vater monatlich zur freien Verfügung gestellten und vom Mike angesparten Taschengeld beglichen, so dass die Anzahlung der gesetzlichen Voraussetzung genügen würde. Indes wurde dem Sohn für die Folgezeit das Taschengeld gestrichen, so dass er die letzten beiden Raten zu je 50,00 € nicht mit seinem Taschengeld wird begleichen können.

Letzteres hat jedoch zur Folge, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, da zum einen der minderjährige Mike seine ihm obliegende vertragliche Leistung nicht vollständig aus Mitteln bestreiten kann, die ihm von seinem Vater (sein gesetzlicher Vertreter) zur freien Verfügung gestellt wurden, und der Vater von Mike zum anderen seine Zustimmung zum Kaufvertrag versagt hat.

Dies hat zur Folge, dass hier der nicht wirksame Kauftrag gemäß § 812 BGB rückabgewickelt werden muss, dass heißt, dass jeder die von dem anderen Vertragspartner erhaltenen Leistungen zurückgewähren (aushändigen) muss. Denn da der Kaufvertrag keine Wirksamkeit erlangt hat, erfolgten die Leistungen ohne Rechtsgrund.

Bei der zurückzuzahlenden Anzahlung an den Sohn dürfte dies grundsätzlich „kein Problem“ sein. Denn hier schuldet die Musikalienhandlung lediglich eine Geldschuld als Gattungsschuld.

Anders sieht es hier mit dem von Mike zurückzugebenden Schlagzeug aus, dass der Vater aufgrund eines unglücklichen Sturzes des Vaters auf dem Weg zur Rückgabe ungewollt zerstört hatte. Hier ist der konkrete Gegenstand in dem Zustand zurückzureichen, wie er von Mike „erworben“ wurde.

Da die Herausgabe des einwandfreien Schlagzeugs nicht mehr möglich ist, stellt sich hier die Frage, ob Mike hier Wertersatz an die Musikalienhandlung leisten muss und, wenn ja, wieviel.

Gemäß § 818 Abs. 2 BGB hat Mike hier Wertersatz zu leisten, weil er zur Herausgabe des Kaufgegenstandes nicht in der Lage ist.

Zwar war er zum Zeitpunkt des Empfangs des Schlagzeugs noch gutgläubig davon ausgegangen, dass er wirksam einen Kaufvertrag schließen konnte. Er muss sich jedoch das Wissen seines gesetzlichen Vertreters – hier seines Vaters – ab Kenntnis vom unwirksamen Kaufvertrag gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dies bedeutet, dass Mike ab Kenntnis des Vaters von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB haftet. Er kann sich daher nicht auf eine Entreicherung aufgrund des plötzlichen Untergangs der Sache (Schlagzeug) nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Da der Vater von Mike zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund der Leistung aufgrund des unwirksamen Kaufvertrages hatte.

Da Mike Wertersatz zu leisten hat, muss er hier an die Musikalienhandlung 700,00 € Wertersatz leisten.

Eine Beschränkung auf den Kaufpreis ist nur im Einvernehmen mit der Musikalienhandlung möglich. Ein Anspruch auf die Durchführung des unwirksamen Kaufvertrages, indem der Vater nunmehr doch noch schnell zustimmt, besteht nicht, da der Vater bereits seine Zustimmung versagt hat.

In der nächsten Folge: 14 Jahre und schon selbständig!

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Heute: “Rechtsgeschäfte” einer 5-Jährigen!

1. Dezember 2010

von Rechtsanwältin Helga Dubberstein

Die 5 jährige Susanne kauft sich im Supermarkt eine Tüte Bonbons zu 1,45 € von ihrem Taschengeld.

Susanne verzehrt anschließend die Bonbons, welche sie gekauft hat.

Die Mutter von Susanne möchte gegen den Kauf vorgehen.

Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Susanne ist geschäftsunfähig nach § 104 I BGB, weil sie noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat. Ihre Willenserklärung ist daher nach § 105 I BGB nichtig.

Folge: Es ist kein Vertrag über eine Tüte Bonbons zustande gekommen. Die gegenseitig erhaltenen Leistungen müssen grundsätzlich zurückgewährt werden.

Der Verkäufer muss nach § 812 I 1 BGB das Geld an die 5-Jährige Susanne wieder herausgeben.

Die Bonbons sind jedoch verzehrt, können also nicht herausgegeben werden.
Bezüglich der Herausgabe der Bonbons gilt hier ohnehin in diesem speziellen Fall § 814 BGB, dass aufgrund der Kenntnis des Verkäufers, dass er hier nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der Käufer kein Rückforderungsrecht hat.

Sollte der Verkäufer jedoch im Ausnahmefall keine Kenntnis von seiner mangelnden Leistungspflicht gehabt haben, besteht jedoch aufgrund dessen, dass die Bonbons nicht mehr herausgegeben werden können, eine Verpflichtung des Kindes zum Ersatz des Wertes der Bonbons nach § 812 I 1 BGB in Verbindung mit § 818 II BGB.

Beweispflichtig für die mangelnde Kenntnis ist jedoch der Verkäufer, der sich dann auf einen für ihn günstigen Umstand beruft.

Aber auch in dem Fall mangelnder Kenntnis ist stets immer noch der Fall einer evtl. Entreicherung nach § 818 III BGB zu prüfen! Im Falle einer Entreicherung besteht auch keine Verpflichtung zum Wertersatz!

In der nächsten Folge: Das Taschengeld reicht nicht!

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1. Oktober 2008

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