
Der kleine Jurist
Informationen für den juristischen Laien
von Rechtsanwältin Helga Dubberstein
Heute: „Rechtsgeschäfte“ einer 5-Jährigen!
Die 5 jährige Susanne kauft sich im Supermarkt eine Tüte Bonbons zu 1,45 € von ihrem Taschengeld.
Susanne verzehrt anschließend die Bonbons, welche sie gekauft hat.
Die Mutter von Susanne möchte gegen den Kauf vorgehen.
Wie ist die Rechtslage?
Antwort:
Susanne ist geschäftsunfähig nach § 104 I BGB, weil sie noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat. Ihre Willenserklärung ist daher nach § 105 I BGB nichtig.
Folge: Es ist kein Vertrag über eine Tüte Bonbons zustande gekommen. Die gegenseitig erhaltenen Leistungen müssen grundsätzlich zurückgewährt werden.
Der Verkäufer muss nach § 812 I 1 BGB das Geld an die 5-Jährige Susanne wieder herausgeben.
Die Bonbons sind jedoch verzehrt, können also nicht herausgegeben werden.
Bezüglich der Herausgabe der Bonbons gilt hier ohnehin in diesem speziellen Fall § 814 BGB, dass aufgrund der Kenntnis des Verkäufers, dass er hier nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der Käufer kein Rückforderungsrecht hat.
Sollte der Verkäufer jedoch im Ausnahmefall keine Kenntnis von seiner mangelnden Leistungspflicht gehabt haben, besteht jedoch aufgrund dessen, dass die Bonbons nicht mehr herausgegeben werden können, eine Verpflichtung des Kindes zum Ersatz des Wertes der Bonbons nach § 812 I 1 BGB in Verbindung mit § 818 II BGB.
Beweispflichtig für die mangelnde Kenntnis ist jedoch der Verkäufer, der sich dann auf einen für ihn günstigen Umstand beruft.
Aber auch in dem Fall mangelnder Kenntnis ist stets immer noch der Fall einer evtl. Entreicherung nach § 818 III BGB zu prüfen! Im Falle einer Entreicherung
besteht auch keine Verpflichtung zum Wertersatz!
In der nächsten Folge: Das Taschengeld reicht nicht!
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