wichtige juristische Informationen!
Was müssen Geschädigte unbedingt beachten:
§ 254 BGB Schadensminderungspflicht
Nach § 254 BGB trifft den Geschäftigen eine Schadensminderungspflicht.
Das heißt, der Geschädigte hat alles zu Unterlassen, was den bei ihn eintretenden
Schaden vergrößert und er hat sogar aktiv zur Schadenminderung beizutragen!
Folge eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht:
Der Geschädigte bekommt nur den Schaden ersetzt, dessen Eintritt er nicht verhindern
konnte. Er bekommt also in einem solche Fall nur einen Teil seines Schadens ersetzt!
§ 249 BGB Umfang des Schadenersatzes
Im Ergebnis des 249 BGB ist nur der Zeitwert einer Sache zu ersetzen.
Das bedeutet bei älteren Gegenständen wird kein Neuwert erstattet und auch die
Herstellungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig über den Zeitwert liegen.
Merksatz: Ein Schadensfall ist nie ein Glücksfall, der zur Vermögensmehrung führt.