DER KLEINE JURIST FÜR DEN JURISTISCHEN LAIEN

ZIVILRECHT

Heute:Rechtsgeschäfteeiner 5-Jährigen!

von Rechtsanwältin Helga Dubberstein


1. Dezember 2010


Die 5 jährige Susanne kauft sich im Supermarkt eine Tüte Bonbons zu 1,45 € von

ihrem Taschengeld.  


Susanne verzehrt anschließend die Bonbons, welche sie gekauft hat.  


Die Mutter von Susanne möchte gegen den Kauf vorgehen.  


Wie ist die Rechtslage?


Antwort:  Susanne ist geschäftsunfähig nach § 104 I BGB, weil sie noch nicht das

                     7. Lebensjahr vollendet hat.


Ihre Willenserklärung ist daher nach § 105 I BGB nichtig.  


Folge: Es ist kein Vertrag über eine Tüte Bonbons zustande gekommen.


Die gegenseitig erhaltenen Leistungen müssen grundsätzlich zurückgewährt wer-

den.  


Der Verkäufer muss nach § 812 I 1 BGB das Geld an die 5-Jährige Susanne wieder

herausgeben.


Die Bonbons sind jedoch verzehrt, können also nicht herausgegeben werden.


Bezüglich der Herausgabe der Bonbons gilt hier ohnehin in diesem speziellen Fall

§ 814 BGB, dass aufgrund der Kenntnis des Verkäufers, dass er hier nicht zur Lei-

stung verpflichtet ist, weil kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der

Verkäufer kein Rückforderungsrecht hat.  


Sollte der Verkäufer jedoch im Ausnahmefall keine Kenntnis von seiner mangeln-

den Leistungspflicht gehabt haben, besteht jedoch aufgrund dessen, dass die Bon-

bons nicht mehr herausgegeben werden können, eine Verpflichtung des Kindes

zum Ersatz des Wertes der Bonbons nach § 812 I 1 BGB in Verbindung mit § 818 II

BGB. 


Beweispflichtig für die mangelnde Kenntnis ist jedoch der Verkäufer, der sich dann

auf einen für ihn günstigen Umstand beruft.  


Aber auch in dem Fall mangelnder Kenntnis ist stets immer noch der Fall einer evtl.

Entreicherung nach § 818 III BGB zu prüfen!


Im Falle einer Entreicherung  besteht auch keine Verpflichtung zum Wertersatz!


  In der nächsten Folge: Das Taschengeld reicht nicht!  


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