KOSTENTRAGUNG GEGENÜBER DER ARBEITSVERMITTLUNG

Arbeitsvermittlung


Maklercourtage


Wer hat hier wann die Vermittlungsgebühren zu tragen?


Grundsatz: stets der Auftraggeber!


Der Arbeitgeber, wenn er die Arbeitsvermittlung beauftragt hat, einen Arbeitnehmer für eine bei ihm zu besetzende Stelle zu finden.


Der Arbeitnehmer, wenn er die Arbeitsvermittlung beauftragt hat, ihn eine Stelle zu vermitteln.


Aber Voraussetzung ist:


dass die Arbeitsvermittlung folgendes bei seinem Angebot bereits aufgeklärt hat:


  1. dass hier nur eine Tätigkeit von ihr gegen Vergütung erfolgt;
  2. die Höhe der Vergütung im Falle der erfolgreichen Vermittlung.


Inseriert eine Arbeitsvermittlung seine Leistungen, so hat diese ebenfalls bereits in diesem Inserat offenzulegen, dass die Arbeitsvermittlung nur gegen Vergütung erfolgt und zumindest mitzuteilen, wie sich die Vergütung im grundsätzlich berechnet, wenn die Arbeitsvermittlung keine festen Sätze, sondern nur eine Berechnungsregel für ihre Vergütung festgelegt hat, so dass derjenige, der einen Auftrag erteilen möchte, weiß oder selbst vorher er-rechnen kann, welche Zahlungsverpflichtung er/sie bei Auftragserteilung eingeht.






Die Vermittlungsgebühren / Maklercourtage fallen darüber hinaus auch nur bei einer erfolgreichen Vermittlung an. Denn bei einer Vermittlung ist ein Erfolg geschuldet. Dies setzt zuvor jedoch eine wirksame Auftragsvereinbarung voraus.


Bewerbungen Arbeitssuchenden auf Stellenausschreibungen / Stellenangebote für einen Arbeitgeber als Kunden seitens der Arbeitsvermittlung sind grundsätzlich nicht von Arbeitssuchenden zu bezahlen, auch wenn kein Vermittlungsgutschein von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter vorliegen. Denn hier ist der Auftraggeber der Arbeitgeber und nicht der Stellensuchende. Wenn hier die Arbeitsvermittlung gegenüber ihrem Kunden auf eine Vergütung verzichtet, so ist das allein eine Sache zwischen dem Auftraggeber (hier Arbeitgeber) und der Arbeitsvermittlung. Diese Tatsache führt nicht zu einer Vergütungspflicht des Arbeitssuchenden.


Ordnungswidrigkeit

bei Verstößen gegen die Preisangabenverpflichtung

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in Verbindung mit § 10 Preisangabenverordnung dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.


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