MEIN TIPP FÜR DEN MIETER HINSICHTLICH

BGH BESCHLUSS VOM 22.06.2021 AZ VIII ZR 26/21



Wichtig bei Anmietung von freifinanziertem Wohnraum!


Anlässlich des wenig mieterfreundlichen BGH-Beschlusses vom 22.06.2021 betreffend freifinanziertem Wohnraum ist Mietern dringend zu raten, folgende Regelung stets mit in den Mietvertrag ausdrücklich mitaufzunehmen:



„Als Wohnraum wird nur Raum angesehen und berücksichtigt, bei denen keine öffentlich-rechtlichen Nutzungsvorschriften gegen die Nutzung als Wohnraum bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Baubehörde hier noch keine Unterlassung ausgesprochen hat.


Es ist Aufgabe des Vermieters dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Mietdauer die Vereinbarkeit der Nutzung als Wohnraum mit den öffentlich-rechtlichen Nutzungs- und Bauvorschriften vorliegt.


Der Vermieter garantiert dem Mieter, die Vereinbarkeit der Nutzung der im Vertrag als Wohnraum angegebenen Räumlichkeiten als Wohnraum mit den öffentlich-rechtlichen Nutzungs- und Bauvorschriften für die gesamte Vertragslaufzeit.


Ein Wegfall der Eigenschaft „Nutzungsrecht als Wohnraum“ für den angemieteten Wohnraum ist dem Mieter unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Dies gilt auch dann, wenn dies nur einen Teil der als Wohnraum angemieteten Fläche zutrifft.


Der Mieter hat in einem solchen Falle das Recht auf vorzeitige Beendigung des Mietvertrages und Schadenersatzung für den Fall, dass die Ersatzanmietung von Wohnraumanmietung mit Mehrkosten (z. B. durch höhere Miete), Umzugskosten und/oder weitere Schäden bei diesem dadurch auftreten.“



Berlin, 11.10.2021


Rechtsanwältin

Helga Dubberstein

 


 
 
 
E-Mail
Anruf