SCHADENMINDERUNGSPFLICHT UND UMFANG EINES SCHADENERSATZES
§ 254 BGB Schadensminderungspflicht
§ 249 BGB Umfang des Schadenersatzes
Nach § 254 BGB trifft den Geschäftigen eine Schadensminderungs-
pflicht.
Das heißt, der Geschädigte hat alles zu Unterlassen, was den bei
ihn eintretenden Schaden vergrößert und er hat sogar aktiv zur
Schadenminderung beizutragen!
Folge eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht:
Der Geschädigte bekommt nur den Schaden ersetzt, dessen Eintritt
er nicht verhindern konnte. Er bekommt also in einem solche Fall
nur einen Teil seines Schadens ersetzt!
Im Ergebnis des 249 BGB ist nur der Zeitwert einer Sache zu er-
setzen.
Das bedeutet bei älteren Gegenständen wird kein Neuwert erstattet
und auch die Herstellungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig
über den Zeitwert liegen.
Merksatz:
Ein Schadensfall ist nie ein Glücksfall, der zur Vermögensmehrung
führt.